Pflichtverteidiger: Ihre Rechte und Möglichkeiten bei einer Anklage
Sie haben eine Anklageschrift erhalten und fragen sich: Bekomme ich einen Pflichtverteidiger? Darf ich ihn selbst aussuchen? Was kostet das? In diesem Beitrag beantworten wir alle wichtigen Fragen rund um die Pflichtverteidigung – juristisch fundiert, aber mandantenverständlich.
Kurzantwort für Eilige (TL;DR)
Ein Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt, wenn eine sogenannte „notwendige Verteidigung“ vorliegt – also etwa bei schweren Vorwürfen, komplexen Verfahren oder wenn Sie sich nicht selbst verteidigen können. Hier ist entscheidend: Der Pflichtverteidiger ist kein „Anwalt zweiter Klasse“. Er hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein Wahlverteidiger, den Sie selbst beauftragen.
Das Wichtigste ist Ihr Auswahlrecht: Sie dürfen den Pflichtverteidiger selbst benennen und sollten dieses Recht unbedingt nutzen. Wer diese Frist verstreichen lässt, bekommt einen vom Gericht zugeteilten Anwalt – und das ist oft nicht die beste Wahl. Die Kosten trägt zunächst die Staatskasse. Bei einer Verurteilung werden sie Ihnen auferlegt; bei Freispruch zahlt der Staat.
[Anklageschrift erhalten? Wir prüfen kostenlos, ob Ihnen ein Pflichtverteidiger zusteht – und übernehmen die Verteidigung]
→ Was Sie nach Erhalt einer Anklageschrift tun sollten
Was ist ein Pflichtverteidiger – und was nicht?
Definition und Rechtsgrundlage
Ein Pflichtverteidiger ist ein vom Gericht beigeordneter Rechtsanwalt, der den Beschuldigten oder Angeklagten verteidigt, wenn eine „notwendige Verteidigung“ vorliegt (§§ 140 ff. der Strafprozessordnung). Die Rechtsgrundlage liegt nicht nur im Prozessrecht verankert, sondern hat eine tiefe verfassungsrechtliche Verankerung: Das Bundesverfassungsgericht hat die Pflichtverteidigung als konkrete Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und des Gebots fairer Verfahrensführung anerkannt – ein Recht, das Ihnen zustehen muss, unabhängig von Ihren finanziellen Verhältnissen.
Das ist ein entscheidender Punkt: Der Pflichtverteidiger ist seinem Mandanten verpflichtet und nicht dem Gericht oder dem Staat. Seine Loyalität liegt einzig bei Ihnen, nicht bei der Staatsanwaltschaft, dem Richter oder sonstwem. Genau das macht die Unabhängigkeit von Verteidigerinnen und Verteidigern so zentral in einem Rechtsstaat.
Wahlverteidiger vs. Pflichtverteidiger – Der wesentliche Unterschied
Viele Mandanten fragen: Was ist eigentlich der Unterschied zwischen einem Wahlverteidiger und einem Pflichtverteidiger? Die Antwort ist überraschend einfach – und das ist auch gut für Sie.
Ein Wahlverteidiger ist ein Rechtsanwalt, den Sie selbst aussuchen, beauftragen und bezahlen (§ 138 StPO). Ein Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt und vergütet aus der Staatskasse (§§ 140 ff. StPO). Der Unterschied liegt ausschließlich in der Art der Beauftragung und Vergütung – nicht in der Qualität der Verteidigung, nicht in den Befugnissen, nicht in der Kompetenz.
Jeder Rechtsanwalt mit einer gültigen Zulassung kann Pflichtverteidiger werden. Es gibt keine besonderen Zusatzqualifikationen oder speziellen Anforderungen, die über die normale Anwaltszulassung hinausgehen. Das bedeutet praktisch: Ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht kann ebenso als Pflichtverteidiger beigeordnet werden wie jeder andere Anwalt mit Strafrechtserfassung.
Ein häufig unterschätzter Punkt ist die Gebührenstruktur. Ein Pflichtverteidiger erhält 80 Prozent der sogenannten Mittelgebühr eines Wahlverteidigers nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das klingt wie ein Malus, ist aber keineswegs ein Indiz für schlechtere Qualität – es ist einfach das budgetäre Modell des Staates.
Drei verbreitete Irrtümer über Pflichtverteidiger
In unserer Praxis begegnen uns immer wieder dieselben Missverständnisse. Lassen Sie uns sie klarstellen, damit Sie auf einer soliden Informationsbasis entscheiden können.
Irrtum 1: „Pflichtverteidiger = kostenlos“ – Das ist falsch. Der Pflichtverteidiger wird zunächst von der Staatskasse bezahlt, ja. Aber bei einer Verurteilung legt das Gericht die Kosten dem Verurteilten auf. Sie müssen diese dann erstatten. Nur bei einem Freispruch zahlt der Staat endgültig.
Irrtum 2: „Pflichtverteidiger = Anwalt für Arme“ – Auch das ist falsch. Die Pflichtverteidigung hat nichts mit den finanziellen Verhältnissen des Angeschuldigten zu tun. Es gibt im Strafrecht keine „Prozesskostenhilfe“ wie im Zivilrecht. Pflichtverteidigung wird nicht danach vergeben, ob Sie arm oder reich sind, sondern danach, ob die gesetzliche Sachlage eine notwendige Verteidigung verlangt. Das ist ein fundamentaler Unterschied.
Irrtum 3: „Pflichtverteidiger = Anwalt zweiter Klasse“ – Nein. Die geringere Gebührenquote (80 Prozent statt 100 Prozent) ist kein Indiz für mangelnde Qualität. Sie ist ein Budgetfaktor, nicht mehr und nicht weniger.
→ Welche Strafe droht bei einer Anklage? (Straferwartung und Gerichtszuständigkeit)
Wann bekommt man einen Pflichtverteidiger? (§ 140 StPO)
Das ist die zentrale Frage, die Sie sich unmittelbar nach Erhalt einer Anklageschrift stellen werden. Die Antwort liegt in der Gesetzessystematik verankert und unterscheidet zwischen verbindlichen Fällen und Fällen mit richterlichem Ermessen.
Die Kataloggründe des § 140 Abs. 1 StPO
Das Gesetz nennt elf konkrete Konstellationen, in denen eine notwendige Verteidigung immer vorliegt – hier gibt es kein Ermessen, kein „Vielleicht“, nur ein klares Ja.
-
Verhandlung vor dem Oberlandesgericht oder Landgericht – Das ist schon die oberste oder zweite Instanz; hier wird beigeordnet, auch wenn die Tat selbst nicht besonders schwer ist.
-
Vorwurf eines Verbrechens – Das Strafgesetzbuch teilt Straftaten in „Verbrechen“ und „Vergehen“ ein. Ein Verbrechen ist eine Straftat, bei der im Gesetz eine Mindeststrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe angedroht ist. Beispiele: Diebstahl mit Waffen, Körperverletzung mit schwerer Verletzung, Betrug in größerem Ausmaß, Drogenhandel.
-
Drohendes Berufsverbot – Wenn der Vorwurf ein Berufsverbot nach sich ziehen könnte, etwa bei Fälschungsvorbereitung, Betrug oder Delikten, bei denen eine Sperrung bestimmter Berufe möglich ist.
-
Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung – Sind Sie verhaftet oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, während das Verfahren läuft, wird automatisch ein Pflichtverteidiger bestellt. Der Gedanke: Wer nicht in Freiheit ist, braucht Rechtsbeistand.
-
Unterbringung in einer Anstalt – Besteht die Gefahr, dass Sie in einer Anstalt untergebracht werden (etwa in einem Maßregelvollzug), ist eine Verteidigung notwendig.
-
Psychiatrisches Gutachten zur Schuldfähigkeit – Das Gericht lässt ein Gutachten erstellen, weil die Schuldfähigkeit zweifelhaft ist. Hier ist Pflichtverteidigung zwingend, weil die Fragen so komplex sind.
-
Sicherungsverfahren – Besondere Verfahren zum Schutz der Allgemeinheit.
-
Bisheriger Verteidiger durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen – Der bisherige Verteidiger wird aus dem Verfahren ausgeschlossen (das kommt vor). Dann muss ein neuer bestellt werden.
-
Dem Verletzten ist ein Rechtsanwalt als Nebenkläger beigeordnet – Der Verletzte hat einen Anwalt, daher auch der Angeklagte.
-
Bedeutsame richterliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren – Sie werden schon vor der Anklage von einem Richter vernommen; das ist ein großer Schritt und erfordert Rechtsbeistand.
-
Der Beschuldigte hat eine Behinderung, die die Selbstverteidigung erschwert – Sprachbarrieren, körperliche oder psychische Beeinträchtigungen können hier führen.
In der Praxis sind es vor allem die ersten vier Tatbestände, die häufig zutreffen: Verhandlung vor dem Landgericht (Nr. 1), Vorwurf eines Verbrechens (Nr. 2) und Untersuchungshaft (Nr. 4). Sie werden übrigens bemerken, dass eine Anklage vor dem Schöffengericht – das ist das Gericht für mittelschwere Straftaten auf der Ebene des Amtsgerichts – immer unter die notwendige Verteidigung fällt, weil das Schöffengericht bereits auf der Ebene eines Landgerichts angesiedelt ist.
Die Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO
Aber die Katalogtatbestände sind nicht das Ende der Geschichte. Das Gesetz kennt auch eine sogenannte Generalklausel: Auch wenn keiner der obigen Punkte zutrifft, kann eine notwendige Verteidigung vorliegen, wenn bestimmte Faktoren zusammentreffen.
Die Rechtsprechung hat hier drei Kriterien entwickelt:
Schwere der Tat: Das ist eine erste Orientierung. Als Faustregel gilt: Eine Straferwartung von etwa einem Jahr Freiheitsstrafe nach unten ist ein Anhaltspunkt dafür, dass Pflichtverteidigung angeordnet wird. Aber das ist keine starre Regel – weniger schwere Taten können auch beigeordnet werden, wenn andere Faktoren hinzukommen.
Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage: Das ist oft der entscheidende Punkt. Ein Verfahren, bei dem viele verschiedene Taten angeklagt sind, kann eine komplexe Rechtsfrage aufwerfen. Indizienverfahren – also Verfahren, bei denen nicht direkt beweisen wird, was passiert ist, sondern nur aus Umständen geschlossen wird – sind für einen Laien extrem schwierig zu überblicken. Auch wenn ein Sachverständigengutachten zur Klärung herangezogen werden muss, kann das die Sache erheblich verkomplizieren. Und wenn es eine „Aussage gegen Aussage“-Situation gibt – nur Ihre Aussage gegen die Aussage des Zeugen, und dazwischen keine objektiven Beweise – dann wird es schwierig, das selbst zu bewältigen.
Unfähigkeit zur Selbstverteidigung: Es gibt Menschen, die können sich sprachlich nicht ausdrücken, weil sie nur gebrochen Deutsch sprechen und juristisches Deutsch gar nicht verstehen. Es gibt Menschen mit psychischen Erkrankungen, die unter Stress zusammenbrechen. Es gibt schlicht Menschen, die intellektuell nicht in der Lage sind, ein Strafverfahren zu durchschauen. In all diesen Fällen wird beigeordnet – nicht aus Mitleid, sondern aus rechtsstaatlicher Notwendigkeit.
Weitere Konstellationen sind ein drohender Bewährungswiderruf aus einem anderen Verfahren (Sie haben also schon Sorgen, und nun kommt noch eins dazu) oder die Anklage mehrerer Personen, wenn einer schon einen Pflichtverteidiger hat.
Ein wichtiger Punkt: Eine reine Geldstrafe begründet nach herrschender Meinung nicht automatisch eine Pflichtverteidigung, auch wenn sie hoch ausfällt. Das hat damit zu tun, dass die Grundrechte bei Geldstrafen weniger stark in die Waagschale fallen als bei Freiheitsentzug.
Seit 2019: Pflichtverteidiger schon im Ermittlungsverfahren
Ein Punkt, den viele unterschätzen: Bis 2019 gab es keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren – das heißt, bevor die Anklage erhoben wurde. Das hat sich durch eine Reform vom 13. Dezember 2019 geändert. Seitdem können Sie schon bei der ersten polizeilichen Vernehmung einen Pflichtverteidiger gestellt bekommen, besonders wenn Sie vorgeführt werden (§ 115a StPO).
Das ist nicht nur ein formaler Punkt: Eine frühe Verteidigung im Ermittlungsverfahren kann erheblich dazu beitragen, dass die Ermittlungen in die richtige Richtung gehen, dass Ihre Belange berücksichtigt werden und dass schädliche Aussagen vermieden werden.
→ Der Weg von der Ermittlung zur Anklage
[Unsicher, ob Ihnen ein Pflichtverteidiger zusteht? Wir klären das kostenlos für Sie]
Wie wird ein Pflichtverteidiger bestellt?
Jetzt, wo Sie wissen, wann die Pflichtverteidigung greift – wie funktioniert die Bestellung praktisch?
Drei Wege zur Pflichtverteidigerbestellung
Es gibt mehrere Kanäle, über die ein Pflichtverteidiger ins Verfahren kommt. Erstens kann der Beschuldigte selbst einen Antrag auf Beiordnung stellen (§ 141 Abs. 1 StPO). Zweitens erkennt das Gericht von Amts wegen, dass eine notwendige Verteidigung vorliegt, und bestellt von selbst einen Anwalt (§ 141 Abs. 2 StPO). Drittens kann schon die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren die Bestellung veranlassen, etwa wenn Sie bei der Vernehmung verhaftet werden.
Der Ablauf in der Praxis
Üblicherweise läuft es so ab: Sie erhalten die Anklageschrift und werden gleichzeitig vom Gericht darüber unterrichtet, dass in Ihrem Fall eine „notwendige Verteidigung“ vorliegt. Das Gericht teilt Ihnen eine Frist mit – in der Regel beträgt diese Frist etwa eine bis zwei Wochen, manchmal auch ein Monat, je nachdem wie dringend es ist.
In dieser Frist können Sie einen Anwalt Ihrer Wahl benennen. Das ist der entscheidende Moment. Sie sollten diese Frist nutzen – aktiv, entschlossen und gründlich.
Danach geschieht folgendes: Wenn Sie niemanden benannt haben, schlägt das Gericht einen Anwalt vor oder bestellt einen aus dem Verzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer, § 142 Abs. 6 StPO. Das ist dann ein Anwalt, den Sie nicht kennen, dessen Arbeitsweise Sie nicht einschätzen können und dem Sie möglicherweise nicht vertrauen.
Praxistipp – Der richtige Weg
Hier ein Ratschlag aus jahrelanger Praxis: Warten Sie nicht passiv, bis das Gericht einen zuweist. Kontaktieren Sie stattdessen sofort einen Fachanwalt für Strafrecht Ihrer Wahl – jemanden, auf dessen Website Sie lesen, wie er arbeitet, mit wem er Erfahrungen hat, in welcher Ecke Berlins oder anderswo er sitzt. Sprechen Sie kurz mit diesem Anwalt. Fragen Sie, ob er bereit ist, sich beiordnen zu lassen. Ist er dazu bereit, können Sie über ihn einen Antrag auf Beiordnung beim Gericht einreichen oder dem Gericht mitteilen, wen Sie haben möchten.
Der Vorteil ist klar: Sie bekommen den Verteidiger, dem Sie vertrauen – nicht einen Zufallstreffer.
→ Zwischenverfahren und Eröffnungsbeschluss
Das Auswahlrecht – Dürfen Sie Ihren Pflichtverteidiger selbst aussuchen?
Jetzt zur entscheidenden Frage: Habe ich ein Recht, meinen Pflichtverteidiger selbst auszusuchen, oder wird er mir einfach zugewiesen?
Grundsatz: Freie Anwaltswahl
Das Gesetz antwortet eindeutig: Ja, Sie haben ein Recht auf Auswahlfreiheit. § 142 Abs. 5 der Strafprozessordnung verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten aufzufordern, einen Verteidiger zu benennen. Und das Gericht kommt diesem Wunsch „in aller Regel“ nach. Das ist nicht nur eine Empfehlung – das ist eine gesetzliche Verpflichtung.
Rechtlich spricht man hier vom sogenannten „Wahlpflichtverteidiger“: Es ist ein Pflichtverteidiger (die Staatskasse zahlt), aber vom Mandanten ausgewählt. Das ist eine kleine Kombination aus beiden Welten und genau das, was Sie anstreben sollten.
Was passiert, wenn Sie niemanden benennen?
Das Gericht wählt dann aus dem Verzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer. Dabei werden bevorzugt Fachanwälte für Strafrecht ausgewählt oder Anwälte, die vorher signalisiert haben, dass sie Pflichtverteidigungen annehmen. Das klingt fair, aber in der Praxis gibt es ein Problem: Sie bekommen einen Anwalt, den Sie nicht kennen, dessen Erfahrung und Engagement Sie nicht einschätzen können, und mit dem Sie vielleicht gar nicht auf einer Wellenlänge sind.
Das ist nicht nur eine Frage des Vertrauens – obwohl das auch wichtig ist. Es ist auch eine Frage der Effektivität. Eine Verteidigung funktioniert besser, wenn Anwalt und Mandant gut miteinander arbeiten können, wenn man sich versteht, wenn man ähnliche Auffassungen von Strategie und Taktik hat.
Unsere dringende Empfehlung: Nutzen Sie Ihr Auswahlrecht. Suchen Sie sich aktiv einen Anwalt Ihrer Wahl. Benennen Sie ihn dem Gericht.
Ortsfremde Anwälte als Pflichtverteidiger
Eine Frage, die Mandanten häufig haben: Kann ich einen Anwalt wählen, der nicht in meiner Stadt sitzt? Die Antwort ist: Ja, grundsätzlich. Aber es gibt eine praktische Hürde. Das Gericht muss die Reisekosten tragen, wenn ein ortsfremder Anwalt beigeordnet wird. Manche Gerichte sträuben sich dagegen – wir alle kennen Budgetdiskussionen. In der Praxis ist es aber durchsetzbar, besonders wenn Sie ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem Anwalt begründen können (etwa weil er früher Ihren Fall übernommen hat oder spezialisiert ist auf genau Ihre Art von Straftat).
Was kostet ein Pflichtverteidiger?
Jetzt zur finanziellen Seite. Viele Mandanten fragen: Was kostet das am Ende für mich?
Gebühren nach dem RVG
Die Gebühren für einen Pflichtverteidiger sind gesetzlich festgelegt. Es gibt hier kein Verhandeln, keine Ermessensspielräume – das ist das Gute und auch das Schlechte an diesem System. Die Gebührenregelung findet sich in den Vergütungsverordnungen zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG), konkret in Nummern 4100 ff.
Ein Pflichtverteidiger erhält 80 Prozent der sogenannten Mittelgebühr eines Wahlverteidigers. Das wird so berechnet: Es gibt eine Grundgebühr von aktuell 176,00 Euro (das wird einmalig gezahlt). Dann kommen Einzelgebühren hinzu, je nachdem welche Tätigkeiten anfallen – eine Verhandlung, eine Schriftsatzeinreichung, die Arbeit im Ermittlungsverfahren. Diese Einzelgebühren liegen zwischen etwa 150 und 700 Euro, abhängig von der Tätigkeit. Zusätzlich können Auslagenpauschalen, Fahrtkosten und bei sehr langen Hauptverhandlungen ein sogenannter Längenzuschlag anfallen.
Das Wichtigste: Diese Gebühren sind nicht verhandelbar. Der Pflichtverteidiger kann nicht mehr verlangen und darf nicht weniger fordern. Transparenz ist garantiert.
Wer zahlt den Pflichtverteidiger?
Hier wird es interessant. Es kommt auf den Ausgang des Verfahrens an:
| Verfahrensausgang | Wer zahlt? | Besonderheit |
|---|---|---|
| Verurteilung | Der Verurteilte (§ 465 StPO) | Die Staatsanwaltschaft und das Gericht kümmern sich um die Kostenerstattung |
| Freispruch | Der Staat | Der Pflichtverteidiger erhält sogar 100 % der Wahlverteidigergebühren (nicht nur 80 %) |
| Einstellung nach § 170 StPO (Mangel an Erfolgsaussicht) | Der Staat | Keine Kosten für den Beschuldigten |
| Einstellung nach Ermessen (Opportunität) | Das Gericht entscheidet | Kostenverteilung nach richterlichem Ermessen |
Was heißt das praktisch? Wenn Sie verurteilt werden, muss die Justiz die Kosten für den Pflichtverteidiger von Ihnen eintreiben. Das kann bei längeren Verfahren durchaus 2.000 bis 5.000 Euro betragen. Das ist ein erheblicher Betrag. Das Gericht trägt das aber nicht in den Himmel – wenn Sie nachweisen, dass Sie die Kosten nicht zahlen können, kann die Justiz die Kosten „niederschlagen“, also einfach abschreiben. Das funktioniert in der Praxis, wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie mittellos sind oder aus soziale Gründen nicht zahlen können.
Ratenzahlung und Stundung sind beantragbar bei der Landesjustizkasse des Bundeslandes, in dem Sie verurteilt worden sind. Die Frist für die Kostenerstattung bei einem Freispruch beträgt drei Monate nach Rechtskraft – manchmal dauert es etwas länger in der Praxis, aber diese Frist ist gesetzlich verbürgt.
Zusätzliche Vergütungsvereinbarung – erlaubt, aber freiwillig
Es gibt noch einen anderen Weg, über den ein Pflichtverteidiger zusätzliche Vergütung bekommen kann. Die gesetzliche Gebühr – 80 Prozent der Mittelgebühr – deckt oft nicht den tatsächlichen Aufwand ab, besonders bei komplexeren Verfahren. Daher ist es üblich, dass zwischen Pflichtverteidiger und Mandant eine sogenannte zusätzliche Vergütungsvereinbarung geschlossen wird. Das funktioniert so: Der Mandant zahlt dem Verteidiger freiwillig einen zusätzlichen Betrag zu den Gebühren der Staatskasse hinzu. Das ist erlaubt, aber es gibt strenge Regeln.
Keine Druckausübung ist zulässig. Der Pflichtverteidiger darf Sie nicht zwingen oder erpressen. Die Freiwilligkeit muss klar aufgeklärt werden – Sie müssen verstehen, dass das optional ist. Und es ist nicht zulässig, die Vereinbarung unmittelbar vor der Hauptverhandlung vorzulegen, wenn Sie under Druck stehen. Nach § 58 RVG muss der Pflichtverteidiger außerdem alle Zahlungen des Mandanten bei der Staatskasse angeben.
→ Welche Strafe droht bei einer Anklage? (Gesamtkosten im Strafverfahren)
Kann man den Pflichtverteidiger wechseln?
Diese Frage taucht auf, wenn die Zusammenarbeit mit dem bestellten Pflichtverteidiger nicht funktioniert. Es gibt mehrere Wege, einen Wechsel herbeizuführen – und sie haben ganz unterschiedliche Erfolgsaussichten.
Wechsel durch Beauftragung eines Wahlverteidigers (§ 143a Abs. 1 StPO)
Der einfachste und direkteste Weg: Sie beauftragen einen Wahlverteidiger – also einen Anwalt, den Sie selbst bezahlen. Dadurch wird der Pflichtverteidiger automatisch entpflichtet. Das ist formal unkompliziert.
Eine kleine Einschränkung: Das Gericht kann den Pflichtverteidiger als sogenannten „Sicherungsverteidiger“ beibehalten, wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Entpflichtung nur taktisch „erschleichen“ wollen – etwa um kurz vor der Verhandlung wieder zurück zur Pflichtverteidigung zu wechseln, weil Sie kein Geld mehr haben. In der Praxis ist das aber eher selten.
Wechsel aus wichtigem Grund (§ 143a Abs. 2 StPO)
Das Gesetz sieht vor, dass man den Pflichtverteidiger auch aus „wichtigen Gründen“ wechseln kann – ohne gleich einen bezahlten Wahlverteidiger anzuheuern.
Es gibt drei anerkannte Gründe:
Erstens – Verletzung des Wahlrechts oder zu kurze Frist: Wenn Ihnen beispielsweise eine viel zu kurze Frist gegeben wurde, um einen Anwalt zu suchen, oder wenn Sie Ihren Wunsch nach einem bestimmten Anwalt nicht äußern durften, können Sie einen Wechsel beantragen. Die Antragsfrist beträgt drei Wochen.
Zweitens – Unzumutbare Entfernung: Das ist vor allem bei einer Vorführung nach § 115a StPO relevant. Wenn der Pflichtverteidiger in München sitzt und die Verhandlung in Berlin ist, können Sie nicht ernsthaft von ihm verlangen, täglich zu pendeln. Das ist unzumutbar.
Drittens – Ein endgültig zerstörtes Vertrauensverhältnis: Das ist die wichtigste, aber auch die schwierigste Variante. Ein zerstörtes Vertrauensverhältnis ist nicht einfach, weil Sie dem Anwalt nicht mehr trauen oder nicht mit ihm klarkommen. Die Anforderungen sind streng. Sie müssen substanziiert darstellen, welche konkreten schwerwiegenden Verstöße der Anwalt begangen hat – konkrete Beispiele, nicht nur allgemeine Unzufriedenheit.
Nicht anerkannt werden vom Beschuldigten selbst verschuldete Gründe: Wenn Sie den Anwalt beleidigt haben, wenn Sie Anzeige gegen ihn erstattet haben, wenn Sie ihn bezichtigt haben, eine Straftat begangen zu haben – dann können Sie nicht sagen „mein Vertrauen ist zerstört“. Das ist Ihre eigene Schuld.
Aber bei echtem Vertrauensbruch – wenn der Anwalt beispielsweise Ihre Informationen weitergegeben hat an den Gegner, oder wenn er ohne Rücksprache mit Ihnen zentrale strategische Entscheidungen trifft und sich dabei erkennbar gegen Ihre Interessen verhält – dann kann ein Wechsel durchgesetzt werden. Die Hürde ist hoch, aber nicht unüberwindbar.
Einverständlicher Wechsel (von der Rechtsprechung anerkannt)
Es gibt noch einen Weg, der im Gesetz selbst gar nicht erwähnt wird, aber von der Rechtsprechung anerkannt: der einverständliche Wechsel. Das funktioniert so: Der alte Pflichtverteidiger und der neue Pflichtverteidiger sind sich einig, dass ein Wechsel stattfinden soll. Das Gericht akzeptiert es. Keine Verfahrensverzögerung entsteht.
Aber es gibt eine zentrale Voraussetzung: Kostenneutralität. Das heißt, der neue Pflichtverteidiger verzichtet auf die bereits angefallenen Gebühren des alten Pflichtverteidigers. Der Verzicht muss ausdrücklich erklärt werden – konkludentes Verhalten reicht nicht.
Das führt zu einer kontroversen Rechtsprechung: Das Oberlandesgericht Bremen lehnt einen solchen Gebührenverzicht kategorisch ab. Aber die herrschende Meinung – das Kammergericht Berlin, das Oberlandesgericht Oldenburg, das Oberlandesgericht Karlsruhe und das Oberlandesgericht Düsseldorf – akzeptiert ihn. Es gibt auch eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Hagen, das sagt, dass Kostenneutralität allein keinen wichtigen Grund für einen Wechsel ersetzen kann.
Das ist noch nicht ganz geklärt im Recht – es ist eine Grauzone, in der Anwälte und Gerichte noch neu ausloten, was zulässig ist und was nicht. Praktisch bedeutet das: Wenn Sie einen einverständlichen Wechsel anstreben, sollten Sie mit einem erfahrenen Anwalt besprechen, wie die lokale Rechtsprechung am Gericht, das über Ihren Fall entscheidet, zu diesem Thema steht.
Wenn der Wechsel abgelehnt wird, können Sie Beschwerde einreichen – eine sogenannte sofortige Beschwerde (§ 142 Abs. 7, § 143a Abs. 4 StPO). Die Frist dafür beträgt eine Woche (§ 311 Abs. 2 StPO).
Wechsel in der Revisionsinstanz (§ 143a Abs. 3 StPO)
Noch ein Punkt: Wenn das Verfahren in der Berufung oder Revision ist, können Sie auch dort noch wechseln – innerhalb von einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist. Das ist praktisch relevant, wenn Sie mit Ihrer bisherigen Verteidigung unzufrieden sind und einen neuen Blick auf die Revision brauchen.
Wie lange dauert die Pflichtverteidigung?
Eine einfache Frage, eine einfache Antwort: Der Pflichtverteidiger bleibt bestellt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens – oder bis zur Verfahrenseinstellung, wenn eine solche eintritt.
Der Pflichtverteidiger kann nicht einfach „kündigen“. Eine Entpflichtung ist nur möglich, wenn das Gericht sie auf Antrag des Verteidigers aus „wichtigem Grund“ ausspricht – etwa, weil die Zusammenarbeit unmöglich geworden ist oder neue Umstände eingetreten sind, die ihn hindern.
Umgekehrt können Sie den Pflichtverteidiger nicht einfach „absetzen“. Nur das Gericht kann die Beiordnung aufheben – durch Entpflichtung oder durch Wechsel zu einem anderen Anwalt.
Ein weiterer praktischer Punkt: Wenn Sie nach dem Freispruch im Hauptverfahren in Berufung gehen oder wenn die Staatsanwaltschaft Revision einlegt, können Sie einen neuen Pflichtverteidiger brauchen – insbesondere wenn der erste sich für das neue Verfahren nicht zuständig erklärt oder nicht verfügbar ist. Bei einem Bewährungswiderruf aus einem anderen Verfahren müssen Sie damit rechnen, dass erneut ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird.
Pflichtverteidiger im Jugendstrafrecht – ein Exkurs
Das Jugendstrafrecht (JGG) kennt eigene Regeln. Die Sonderbestimmungen finden sich in den §§ 68, 68a JGG und weichen in einigen Punkten vom allgemeinen Strafrecht ab.
Es gibt hier zusätzliche Beiordnungsgründe: etwa wenn ein Gutachten zum psychischen Entwicklungsstand des Jugendlichen erforderlich ist, oder wenn Jugendstrafe erwogen wird. Zudem gibt es eine wichtige Besonderheit nach § 74 JGG: Das Gericht kann bei Jugendlichen und Heranwachsenden von der Kostenauferlegung absehen – das heißt, selbst bei Verurteilung können die Kosten bei Ihnen nicht eingetrieben werden. Im Jugendstrafrecht wird großzügiger beigeordnet, weil die Gesetzesmacher von der Idee ausgehen, dass junge Menschen ganz besonderer Rechtsbeistand bedürfen.
Für Eltern von jugendlichen Angeklagten ist das ein wichtiger Punkt: Die Kostenlast ist deutlich geringer als bei Erwachsenen.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Pflichtverteidiger
Ist der Pflichtverteidiger kostenlos?
Nein. Die Staatskasse trägt die Gebühren zunächst. Aber bei einer Verurteilung werden die Kosten dem Verurteilten auferlegt – das heißt, Sie müssen sie später erstatten. Nur bei Freispruch oder bei Einstellung nach § 170 StPO (keine hinreichenden Beweise) zahlt der Staat endgültig.
Muss ich den Pflichtverteidiger nehmen, den das Gericht bestellt?
Nein, absolut nicht. Sie haben das Recht, selbst einen Anwalt zu benennen. Das Gericht kommt Ihrem Wunsch in aller Regel nach. Das ist ein wichtiges Recht – nutzen Sie es unbedingt. Warten Sie nicht passiv darauf, dass das Gericht einen Anwalt zuweist.
Kann ich meinen Pflichtverteidiger wechseln?
Ja, aber unter bestimmten Voraussetzungen. Am einfachsten gelingt ein Wechsel, wenn Sie einen Wahlverteidiger beauftragen – dann wird der Pflichtverteidiger automatisch entpflichtet. Ein zerstörtes Vertrauensverhältnis kann auch zum Wechsel führen, muss aber substanziiert dargelegt werden. Ein einverständlicher Wechsel ist möglich, wenn der neue Verteidiger auf bereits angefallene Gebühren verzichtet.
Gibt es Prozesskostenhilfe im Strafrecht?
Nein. Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe wie im Zivilrecht. Die Pflichtverteidigung ist das strafrechtliche Äquivalent – aber sie ist nicht an finanzielle Bedürftigkeit geknüpft. Das ist ein bewusster Unterschied: Wer angeklagt ist, soll einen Verteidiger haben, unabhängig von seinem Vermögen.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung den Pflichtverteidiger?
Das ist eine gute Frage. Rechtsschutzversicherungen greifen im Strafrecht nur bei Fahrlässigkeitsdelikten – etwa bei fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung. Bei Vorsatzdelikten – also den meisten Strafverfahren – besteht kein Versicherungsschutz. Das ist ein wichtiger Punkt, wenn Sie eine Versicherung haben: Fragen Sie nach, was gedeckt ist.
Ab welcher Straferwartung bekomme ich einen Pflichtverteidiger?
Eine feste, für alle Verfahren geltende Grenze gibt es nicht. Als Faustregel gilt: Ab einer Straferwartung von etwa einem Jahr Freiheitsstrafe wird in der Regel beigeordnet. Aber bei Anklage vor dem Schöffengericht oder Landgericht ist die Pflichtverteidigung automatisch, unabhängig von der Straferwartung. Bei komplexeren Fällen mit Schwierigkeiten in der Sach- oder Rechtslage kann auch eine geringere Straferwartung zur Beiordnung führen.
Zusammenfassung: Das Wichtigste in Kürze
Ein Pflichtverteidiger ist kein Nachteil – es ist ein Recht, das Ihnen der Rechtsstaat garantiert. Aber Sie müssen aktiv werden und dieses Recht nutzen.
Das Erste: Prüfen Sie, ob in Ihrem Fall eine notwendige Verteidigung vorliegt – anhand der Katalogtatbestände des § 140 StPO oder anhand der Generalklausel.
Das Zweite: Nutzen Sie Ihr Auswahlrecht. Suchen Sie sich einen Anwalt, dem Sie vertrauen, und benennen Sie ihn dem Gericht.
Das Dritte: Verstehen Sie die Kostenverteilung. Bei Verurteilung zahlen Sie am Ende, bei Freispruch nicht.
Das Vierte: Wissen Sie, dass Sie den Verteidiger wechseln können, falls es nicht funktioniert – mit verschiedenen Hürden je nach Grund.
Und das Fünfte: Ein Pflichtverteidiger ist in Qualität und Befugnissen dem Wahlverteidiger gleichgestellt. Die 80 Prozent Gebühr sind ein Budgetfaktor, keine Qualitätsmarke.
[Anklageschrift erhalten und keine Ahnung, wie es weitergeht? Wir beraten Sie kostenlos zum Thema Pflichtverteidigung und Ihre Verteidigungsmöglichkeiten]
Über den Autor
Rechtsanwalt Albrecht Popken ist Fachanwalt für Strafrecht und spezialisiert auf die Verteidigung in Strafverfahren aller Art – vom Ermittlungsverfahren über die Anklageverhandlung bis zur Berufung und Revision. Mit Sitz in Berlin und jahrelanger Erfahrung in der Strafverteidigung berät und verteidigt er Angeschuldigte und Angeklagte bei allen Fragen rund um Anklageschrift, Pflichtverteidigung und Verteidigungsstrategie.