Anklageschrift erhalten – was tun? Sofortmaßnahmen und nächste Schritte

Anklageschrift erhalten – was tun? Sofortmaßnahmen und nächste Schritte

Kurzantwort für Eilige

Sie haben eine Anklageschrift erhalten und fragen sich, was jetzt zu tun ist? Zunächst das Wichtigste: Eine Anklageschrift ist keine Verurteilung. Rund 20 Prozent aller Anklagen enden nicht mit einer Verurteilung – durch Freispruch, Verfahrenseinstellung oder Nichteröffnung des Hauptverfahrens. Notieren Sie sofort das Zustelldatum, denn ab diesem Zeitpunkt laufen Fristen. Machen Sie keine Aussage und geben Sie keine Stellungnahme ab, bevor Sie mit einem Strafverteidiger gesprochen haben. Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht, der Akteneinsicht beantragt und eine Verteidigungsstrategie entwickelt.

[Anklageschrift erhalten? Jetzt kostenlose Ersteinschätzung anfordern →]


Was ist eine Anklageschrift?

Eine Anklageschrift ist die formelle Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft nach einem Ermittlungsverfahren. Mit der Anklageerhebung erklärt die Staatsanwaltschaft, dass sie nach Abschluss ihrer Ermittlungen einen sogenannten hinreichenden Tatverdacht bejaht – sie hält eine Verurteilung also für wahrscheinlicher als einen Freispruch.

Das klingt zunächst bedrohlich, ist aber eine Prognoseentscheidung, keine Vorverurteilung. Die Staatsanwaltschaft ist Ermittlungsbehörde, nicht Richter. Ob die Anklage tatsächlich zu einer Verurteilung führt, entscheidet allein das Gericht – und erst nach einer vollständigen Hauptverhandlung, in der auch die Verteidigung zu Wort kommt.

Mit der Zustellung der Anklageschrift ändert sich Ihr prozessualer Status: Sie sind nun nicht mehr „Beschuldigter“, sondern „Angeschuldigter“ im Sinne von § 157 StPO. Dieser Statuswechsel ist mehr als eine Formalität – er markiert den Übergang vom Ermittlungsverfahren in das gerichtliche Verfahren.

Die Anklageschrift selbst enthält nach § 200 StPO bestimmte Pflichtangaben: den konkreten Tatvorwurf mit Angaben zu Ort und Zeit der Tat, die angewendeten Strafvorschriften, die Beweismittel und das zuständige Gericht. All diese Angaben sind für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung.

→ Eine ausführliche Darstellung zu Aufbau und Inhalt finden Sie im Beitrag Was ist eine Anklageschrift? – Inhalt, Aufbau und Bedeutung.


Anklageschrift erhalten – 4 Sofortmaßnahmen

1. Ruhe bewahren – eine Anklage ist keine Verurteilung

Der Erhalt einer Anklageschrift ist für die meisten Menschen ein Schock. Das ist verständlich – denn mit dem amtlich wirkenden Schreiben wird ein Strafvorwurf greifbar und konkret. Doch gerade jetzt ist es entscheidend, einen kühlen Kopf zu bewahren.

Die Statistik gibt Grund zur Zuversicht: Etwa 20 Prozent aller Anklagen enden nicht mit einer Verurteilung. Verfahren werden eingestellt, Angeklagte freigesprochen, Hauptverfahren gar nicht erst eröffnet. Eine Anklage bedeutet lediglich, dass die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung für überwiegend wahrscheinlich hält – nicht mehr und nicht weniger. Ob das Gericht diese Einschätzung teilt, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Nehmen Sie die Sache ernst, aber verfallen Sie nicht in Panik. Es gibt jetzt konkrete Schritte, die Sie unternehmen können und sollten.

2. Zustelldatum notieren und Frist sichern

Dieser Schritt ist zeitkritisch. Notieren Sie sofort das Datum, an dem Ihnen die Anklageschrift zugestellt wurde. Am besten fotografieren Sie auch den Zustellumschlag oder die Zustellurkunde.

Der Grund: Das Gericht setzt Ihnen nach der Zustellung eine Frist – in der Regel ein bis zwei Wochen – zur Stellungnahme. Innerhalb dieser Frist können Sie nach § 201 Abs. 1 StPO Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen und Beweisanträge stellen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung, und ihr Ablauf kann nicht rückgängig gemacht werden.

Das bedeutet nicht, dass Sie innerhalb weniger Tage selbst reagieren müssen. Aber es bedeutet, dass Ihr Verteidiger von dieser Frist wissen muss, um rechtzeitig eine Fristverlängerung zu beantragen – was in der Praxis regelmäßig gewährt wird.

3. Schweigen – keine Aussage ohne Verteidiger

Das Schweigerecht gehört zu den fundamentalen Rechten jedes Beschuldigten im Strafverfahren. Es ist in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO verankert und gilt uneingeschränkt – auch und gerade nach Erhalt einer Anklageschrift.

Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Kein Gericht darf aus dem Schweigen eines Angeklagten negative Schlüsse ziehen. Im Gegenteil: Eine vorschnelle Äußerung ohne Kenntnis der Ermittlungsakte kann die Verteidigungsposition erheblich verschlechtern.

Konkret bedeutet das:

  • Nehmen Sie keinen Kontakt zu Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht auf, bevor Sie mit einem Verteidiger gesprochen haben.
  • Machen Sie keine Angaben zur Sache – weder mündlich noch schriftlich.
  • Nehmen Sie auf keinen Fall Kontakt zu Zeugen oder Geschädigten auf. Das kann als Verdunkelungsgefahr gewertet werden und im schlimmsten Fall einen Haftbefehl nach sich ziehen.

4. Sofort einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren

Dies ist die einstimmige Empfehlung sämtlicher Experten und Fachliteratur: Kontaktieren Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Strafrecht. Die Betonung liegt auf „Fachanwalt“ – denn Strafverteidigung ist ein hochspezialisiertes Rechtsgebiet, in dem Erfahrung mit Akteneinsicht, Verhandlungsführung und Verteidigungsstrategien den Unterschied ausmachen kann.

Ein Fachanwalt für Strafrecht wird als erstes die vollständige Ermittlungsakte anfordern und auswerten. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, wie tragfähig der Tatvorwurf tatsächlich ist – und welche Verteidigungsstrategie die richtige ist.

Wichtig zu wissen: Falls die Anklageschrift ein Delikt betrifft, bei dem eine sogenannte notwendige Verteidigung vorliegt (§ 140 StPO), haben Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. In diesem Fall können und sollten Sie Ihr Auswahlrecht nutzen – Sie dürfen dem Gericht einen Verteidiger Ihres Vertrauens vorschlagen.

→ Alles zum Thema Pflichtverteidiger, Auswahlrecht und Kosten erfahren Sie im Beitrag Pflichtverteidiger bei Anklage – Ihre Rechte und Möglichkeiten.

[Frist läuft? Jetzt Rückruf anfordern – kostenlose Ersteinschätzung →]


Was Sie jetzt NICHT tun sollten – häufige Fehler nach Erhalt einer Anklageschrift

Ebenso wichtig wie die richtigen Schritte ist es, typische Fehler zu vermeiden. In der anwaltlichen Praxis zeigen sich immer wieder dieselben Muster, die die Verteidigungsposition unnötig schwächen:

Eigenständig auf die Anklageschrift antworten. Das ist einer der folgenschwersten Fehler. Ohne vollständige Kenntnis der Ermittlungsakte – die oft mehrere hundert Seiten umfasst – fehlt Ihnen schlicht die Grundlage für eine sinnvolle Stellungnahme. Was gut gemeint ist, kann sich in der Hauptverhandlung als Belastung erweisen.

Die Anklageschrift ignorieren. Das Verfahren geht auch ohne Ihre Mitwirkung weiter – dann allerdings ohne dass Ihre Sicht der Dinge berücksichtigt wird. Das Verfahren läuft auch ohne Ihre Mitwirkung weiter – dann allerdings ohne dass Ihre Sicht der Dinge berücksichtigt wird. Der häufigste Fehler ist nicht Unwissenheit, sondern Ohnmacht: Viele Betroffene lassen das Verfahren einfach fortschreiten, ohne zu reagieren. Ignorieren Sie die Anklageschrift nicht. Reagieren Sie aber auch nicht unüberlegt und ohne anwaltliche Beratung.

Kontakt zu Zeugen oder Geschädigten aufnehmen. Die Versuchung ist verständlich, sich zu erklären oder Missverständnisse auszuräumen. Doch jeder Kontakt zu Verfahrensbeteiligten kann als Zeugenbeeinflussung oder Verdunkelungshandlung gewertet werden – mit gravierenden Folgen bis hin zur Untersuchungshaft.

Darauf vertrauen, dass sich alles von selbst klärt. Ein Strafverfahren klärt sich nicht von selbst. Es folgt einem gesetzlich vorgegebenen Ablauf, und ohne aktive Verteidigung wird dieser Ablauf durchlaufen, als gäbe es nichts zu Ihren Gunsten vorzubringen.

Fristen verstreichen lassen. Die Frist zur Stellungnahme nach § 201 StPO ist zwar keine Ausschlussfrist – Sie verlieren also nicht endgültig die Möglichkeit, sich zu verteidigen. Aber eine fristgerechte Stellungnahme gibt dem Gericht frühzeitig die Gelegenheit, Ihre Argumente bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu berücksichtigen.

In der Praxis zeigt sich eine besonders häufige Ausgangssituation: Der Mandant hat im Ermittlungsverfahren bei der Polizei ausgesagt – gut gemeint, aber ohne Aktenkenntnis und ohne anwaltliche Vorbereitung. Die Aussage wurde nicht geglaubt, falsch protokolliert oder enthielt Widersprüche, die erst später sichtbar wurden. Die Anklageschrift stützt sich nun genau auf dieses Protokoll. In dieser Lage ist die Ausgangslage schwieriger, als sie hätte sein müssen. Das Schweigerecht gegenüber der Polizei ist kein Zeichen von Schuld – es ist kluge Taktik.


Was Ihr Strafverteidiger jetzt für Sie tut – Schritt für Schritt

Sobald Sie einen Strafverteidiger mandatiert haben, beginnt die eigentliche Verteidigungsarbeit. Im Folgenden erfahren Sie, welche konkreten Schritte Ihr Verteidiger nach Erhalt der Anklageschrift unternimmt.

1. Fristverlängerung beantragen

Der erste Schritt ist fast immer ein Antrag auf Verlängerung der Stellungnahmefrist. Die vom Gericht gesetzte Frist von ein bis zwei Wochen reicht in der Regel nicht aus, um die Ermittlungsakte vollständig auszuwerten und eine fundierte Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Gerichte gewähren Fristverlängerungen in der Praxis routinemäßig, wenn sie von einem Verteidiger beantragt werden.

2. Akteneinsicht beantragen (§ 147 StPO)

Die Akteneinsicht ist das Fundament jeder Strafverteidigung. Nach § 147 Abs. 1 StPO steht dem Verteidiger vollständige Einsicht in die Ermittlungsakte zu – einschließlich Vernehmungsprotokolle, Gutachten, Fotos, Spurenakten und interner Vermerke der Ermittlungsbehörden.

Zur aktuellen Rechtslage: Seit der Reform des § 147 StPO haben auch unverteidigte Beschuldigte nach § 147 Abs. 4 StPO das Recht, die Akte einzusehen – sofern der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird und keine überwiegenden Interessen Dritter entgegenstehen. In der Praxis bedeutet das allerdings: Die Einsicht findet in der Regel auf der Geschäftsstelle des Gerichts statt, eine Mitnahme der Akte ist nicht möglich, und Kopien werden nur eingeschränkt gewährt. Entscheidender ist aber ein anderer Punkt: Die Ermittlungsakte zu lesen ist eine Sache – sie so zu lesen, wie ein erfahrener Strafverteidiger das tut, ist eine ganz andere. Widersprüche in Zeugenaussagen, Beweisverwertungsverbote, formelle Mängel der Anklage – das alles sieht man nur, wenn man weiß, wonach man suchen muss.

Ohne vollständige und professionell ausgewertete Akteneinsicht ist eine sinnvolle Verteidigung schlicht nicht möglich. Erst wenn ich weiß, worauf die Staatsanwaltschaft ihren Vorwurf stützt, lässt sich beurteilen, wie stark oder schwach die Beweislage tatsächlich ist.

3. Anklageschrift prüfen – formell und inhaltlich

Ihr Verteidiger prüft die Anklageschrift auf zwei Ebenen:

Formelle Prüfung: Erfüllt die Anklageschrift die gesetzlichen Mindestanforderungen nach § 200 StPO? Ist der Tatvorwurf hinreichend konkret umgrenzt (sogenannte Umgrenzungsfunktion)? Wurde der Angeklagte ausreichend über den Vorwurf informiert (Informationsfunktion)? Formelle Mängel können zur Unwirksamkeit der Anklage führen.

Inhaltliche Prüfung: Tragen die in der Akte dokumentierten Beweise den Tatvorwurf tatsächlich? Gibt es Widersprüche in Zeugenaussagen? Wurden entlastende Umstände berücksichtigt? Gibt es Beweisverwertungsverbote?

→ Ausführliche Informationen dazu finden Sie im Beitrag Fehler in der Anklageschrift – erkennen und nutzen.

4. Verteidigungsstrategie entwickeln

Auf Grundlage der Aktenlage entwickelt Ihr Verteidiger eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Die Bandbreite der Möglichkeiten ist dabei größer, als viele Betroffene annehmen:

  • Freispruch anstreben, wenn die Beweislage es hergibt
  • Verfahrenseinstellung erreichen (§§ 153, 153a StPO – auch nach Anklageerhebung möglich)
  • Nichteröffnung des Hauptverfahrens beantragen, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht
  • Auf eine mildere Strafe hinwirken
  • Eine Verfahrensabsprache (§ 257c StPO) verhandeln

Welche Strategie die richtige ist, hängt vom Einzelfall ab und kann erst nach vollständiger Aktenauswertung seriös beurteilt werden.

5. Stellungnahme oder Einwendungen einreichen

Ob und wann eine schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Gericht abgegeben wird, ist eine taktische Entscheidung. In manchen Fällen ist es strategisch klüger, im Zwischenverfahren zu schweigen und die Argumente erst in der Hauptverhandlung vorzubringen. In anderen Fällen kann eine frühzeitige Schutzschrift die Nichteröffnung des Hauptverfahrens bewirken.

Neben der Stellungnahme können Beweisanträge gestellt werden – etwa die Vernehmung entlastender Zeugen oder die Einholung von Sachverständigengutachten.

6. Antrag auf Nichteröffnung oder Verfahrenseinstellung

In geeigneten Fällen beantragt Ihr Verteidiger bereits im Zwischenverfahren die Nichteröffnung des Hauptverfahrens nach § 204 StPO – etwa wenn der hinreichende Tatverdacht nach Auswertung der Akte nicht gegeben ist.

Alternativ kann eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a oder 154 StPO angeregt werden. Was viele nicht wissen: Eine Verfahrenseinstellung ist auch nach Anklageerhebung noch möglich – und in der Praxis häufiger als vermutet.

→ Alle Verteidigungsoptionen im Detail: Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Anklageschrift
→ Speziell zur Einstellung: Verfahrenseinstellung trotz Anklageschrift – warum es noch nicht zu spät ist


Kann trotz Anklage ein Gerichtsverfahren abgewendet werden?

Die kurze Antwort lautet: Ja. Und zwar auf mehreren Wegen.

Rücknahme der Anklage durch die Staatsanwaltschaft. Bis zum Eröffnungsbeschluss kann die Staatsanwaltschaft die Anklage zurücknehmen – etwa wenn neue Erkenntnisse den Tatverdacht entkräften oder eine Einstellung zweckmäßiger erscheint.

Nichteröffnung des Hauptverfahrens. Das Gericht prüft nach § 203 StPO eigenständig, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Verneint es dies, lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab (§ 204 StPO). Die Anklage ist dann gescheitert.

Verfahrenseinstellung im Zwischenverfahren. Auch nach Anklageerhebung kann das Gericht das Verfahren nach §§ 153, 153a StPO einstellen – bei Vergehen mit geringer Schuld oder gegen Erfüllung von Auflagen wie einer Geldzahlung.

Verfahrensabsprache (Deal). In geeigneten Fällen kann eine Verständigung nach § 257c StPO – umgangssprachlich „Deal“ – zu einem erheblich milderen Ergebnis führen als eine streitige Verhandlung.

→ Mehr zum Zwischenverfahren: Das Zwischenverfahren und der Eröffnungsbeschluss
→ Einstellung nach Anklage: Verfahrenseinstellung trotz Anklageschrift

[Lassen Sie Ihre Anklageschrift vom Fachanwalt prüfen – kostenlose Ersteinschätzung →]


Wie geht es nach der Anklage weiter? – Das Zwischenverfahren

Nach der Zustellung der Anklageschrift beginnt das sogenannte Zwischenverfahren. In dieser Phase prüft das Gericht, ob die Anklage zur Eröffnung eines Hauptverfahrens berechtigt.

Konkret geschieht Folgendes: Das Gericht fordert Sie – beziehungsweise Ihren Verteidiger – zur Stellungnahme auf. Sie können Einwendungen gegen die Eröffnung erheben und Beweisanträge stellen. Das Gericht prüft anschließend, ob der von der Staatsanwaltschaft behauptete hinreichende Tatverdacht tatsächlich vorliegt.

Am Ende des Zwischenverfahrens steht eine Entscheidung: Entweder erlässt das Gericht einen Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO – dann kommt es zur Hauptverhandlung. Oder es lehnt die Eröffnung ab (§ 204 StPO) – dann ist das Verfahren in dieser Instanz beendet. Mit dem Eröffnungsbeschluss ändert sich Ihr Status erneut: Vom „Angeschuldigten“ werden Sie zum „Angeklagten“.

Der zeitliche Rahmen variiert je nach Gericht und Komplexität des Verfahrens. Als grobe Orientierung: Zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung vergehen drei bis sechs Monate, in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren deutlich mehr.

→ Den vollständigen Ablauf des Zwischenverfahrens erkläre ich im Beitrag Zwischenverfahren und Eröffnungsbeschluss – was passiert nach der Anklage?
→ Den Weg von den Ermittlungen bis zur Anklage erläutert der Beitrag Vom Ermittlungsverfahren zur Anklage – der Ablauf des Strafverfahrens


Welche Strafe droht? – Was das zuständige Gericht verrät

Ein Detail der Anklageschrift, das viele Betroffene übersehen, liefert einen wichtigen Hinweis auf die Straferwartung: das zuständige Gericht. Denn die Zuständigkeit richtet sich unter anderem nach der zu erwartenden Strafhöhe:

Gericht Straferwartung der Staatsanwaltschaft
Amtsgericht – Strafrichter (Einzelrichter) Geldstrafe bis 2 Jahre Freiheitsstrafe
Amtsgericht – Schöffengericht Bis 4 Jahre Freiheitsstrafe
Landgericht – Große Strafkammer Über 4 Jahre Freiheitsstrafe

Das zuständige Gericht zeigt also, wie schwer die Staatsanwaltschaft den Fall einschätzt. Eine Anklage vor dem Einzelrichter am Amtsgericht signalisiert eine deutlich geringere Straferwartung als eine Anklage vor dem Landgericht.

Aber Vorsicht: Die Straferwartung der Staatsanwaltschaft ist nicht die tatsächliche Strafe. Eine engagierte Verteidigung kann das Ergebnis erheblich beeinflussen – von der Verfahrenseinstellung über eine Bewährungsstrafe bis hin zum Freispruch.

→ Eine ausführliche Darstellung der Straferwartung finden Sie im Beitrag Welche Strafe droht bei einer Anklage?


Anklageschrift und Strafbefehl – der Unterschied

Nicht jedes Strafverfahren mündet in eine Anklageschrift. In vielen Fällen wählt die Staatsanwaltschaft stattdessen das Strafbefehlsverfahren – ein vereinfachtes Verfahren, bei dem ohne mündliche Verhandlung eine Strafe festgesetzt wird.

Der wesentliche Unterschied: Ein Strafbefehl kommt nur bei Vergehen (keine Verbrechen) in Betracht und ist auf bestimmte Rechtsfolgen beschränkt – insbesondere Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr auf Bewährung. Wenn die Staatsanwaltschaft stattdessen Anklage erhebt, bedeutet das in der Regel, dass sie den Fall ernster einschätzt oder eine höhere Strafe für angemessen hält.

Die Zahlen verdeutlichen die Verhältnisse: Von allen Ermittlungsverfahren enden etwa 6 Prozent mit einer Anklage, aber rund 10 Prozent mit einem Strafbefehl. Das Strafbefehlsverfahren ist also der häufigere Weg – die Anklage der gewichtigere.

→ Ausführliche Informationen zum Strafbefehl finden Sie auf unserer Seite strafbefehl-fahrerflucht.de.


FAQ – Häufige Fragen zur Anklageschrift

Bedeutet eine Anklage, dass ich verurteilt werde?

Nein. Eine Anklageschrift ist eine Prognoseentscheidung der Staatsanwaltschaft, keine Vorverurteilung. Etwa 20 Prozent aller Anklagen enden nicht mit einer Verurteilung – durch Freispruch, Verfahrenseinstellung oder Nichteröffnung des Hauptverfahrens. Entscheidend ist eine frühzeitige und qualifizierte Verteidigung.

Welche Frist habe ich nach Zustellung der Anklageschrift?

Das Gericht setzt in der Regel eine Frist von ein bis zwei Wochen zur Stellungnahme (§ 201 StPO). Innerhalb dieser Frist können Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens erhoben und Beweisanträge gestellt werden. Ihr Verteidiger kann eine Fristverlängerung beantragen, die in der Praxis regelmäßig gewährt wird.

Muss ich auf die Anklageschrift antworten?

Nein. Sie haben ein umfassendes Schweigerecht. Es besteht keine Pflicht, auf die Anklageschrift zu reagieren. Ob eine Stellungnahme taktisch sinnvoll ist, sollte erst nach vollständiger Akteneinsicht durch Ihren Verteidiger entschieden werden. Eine vorschnelle Reaktion ohne Aktenkenntnis kann mehr schaden als nützen.

Was passiert, wenn ich nicht zur Hauptverhandlung erscheine?

Wenn ein Eröffnungsbeschluss erlassen wurde und Sie zur Hauptverhandlung geladen werden, sind Sie zum Erscheinen verpflichtet. Bleiben Sie unentschuldigt fern, kann das Gericht Ihre Vorführung und im äußersten Fall einen Vorführungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO anordnen.

Bekomme ich einen Pflichtverteidiger?

Bei sogenannter notwendiger Verteidigung (§ 140 StPO) – etwa bei schweren Tatvorwürfen, drohender Freiheitsstrafe über einem Jahr oder längerer Untersuchungshaft – haben Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Wichtig: Sie haben ein Auswahlrecht und können dem Gericht einen Verteidiger Ihres Vertrauens vorschlagen. Nutzen Sie dieses Recht.

Was kostet ein Strafverteidiger bei Anklage?

Die Kosten hängen vom Umfang des Verfahrens, der Komplexität des Vorwurfs und dem Verfahrensstadium ab. Grundlage ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Viele Strafverteidiger bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an, in der Sie einen ersten Überblick über die Situation und die zu erwartenden Kosten erhalten.

Kann das Verfahren trotz Anklage eingestellt werden?

Ja. Eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO ist auch nach Anklageerhebung möglich – die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in den jeweiligen Absätzen 2 dieser Vorschriften. In der Praxis werden Verfahren häufig im Zwischenverfahren oder sogar noch während der Hauptverhandlung eingestellt, insbesondere bei Vergehen mit geringer oder mittlerer Schuld.

Soll ich selbst auf die Anklageschrift antworten?

Auf keinen Fall ohne vorherige Akteneinsicht. Der richtige Weg ist: Verteidiger beauftragen → Akteneinsicht abwarten → auf dieser Grundlage entscheiden, ob und in welcher Form eine Stellungnahme erfolgt. Eine eigenmächtige Antwort auf die Anklageschrift – ohne Kenntnis der Ermittlungsakte – ist einer der häufigsten und folgenschwersten Fehler.


Sie haben eine Anklageschrift erhalten? Rechtsanwalt Albrecht Popken ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin. Er verteidigt bundesweit in Strafsachen und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Anklageschrift.

[Jetzt Rückruf vereinbaren – kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Anklageschrift →]