Vom Ermittlungsverfahren zur Anklage – Ablauf des Strafverfahrens | Fachanwalt

Vom Ermittlungsverfahren zur Anklage – Ablauf des Strafverfahrens | Fachanwalt

Vom Ermittlungsverfahren zur Anklage – Ablauf des Strafverfahrens

Kurzantwort für Eilige

Jedes Strafverfahren durchläuft bis zu drei Verfahrensabschnitte: Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren. Die meisten Verfahren enden bereits im Ermittlungsverfahren – durch Einstellung, nicht durch Anklage. Nur etwa 6 Prozent aller Ermittlungsverfahren führen zu einer Anklage. Entscheidend ist, wie früh ein Strafverteidiger eingreift: Je früher, desto größer die Chance, eine Anklage zu verhindern oder das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

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So läuft ein Strafverfahren ab – Überblick in drei Verfahrensabschnitten

Die drei Verfahrensabschnitte

Wer erstmals mit dem Strafjustizsystem konfrontiert ist, steht vor einem unübersichtlichen Verfahren. Tatsächlich folgt jedes Strafverfahren aber einem klaren Schema aus drei Verfahrensabschnitten:

Verfahrensabschnitt 1 – Das Ermittlungsverfahren (Vorverfahren). Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln den Sachverhalt. Am Ende steht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft: Anklage, Strafbefehl oder Einstellung.

Verfahrensabschnitt 2 – Das Zwischenverfahren. Das Gericht prüft die Anklage und entscheidet, ob es zur Hauptverhandlung kommt.

Verfahrensabschnitt 3 – Das Hauptverfahren. Die mündliche Verhandlung vor Gericht mit Beweisaufnahme und Urteil.

Nicht jedes Verfahren durchläuft alle drei Phasen. Die Mehrheit endet bereits im Ermittlungsverfahren – durch Einstellung des Verfahrens. Nur etwa 6 Prozent der Ermittlungsverfahren enden mit einer Anklage, rund 10 Prozent mit einem Strafbefehl. Hinzu kommen optionale weitere Verfahrensabschnitte: das Rechtsmittelverfahren (Berufung oder Revision) und das Vollstreckungsverfahren.

Ihr Status ändert sich mit dem Verfahren

Ein Detail, das vielen Betroffenen nicht bewusst ist: Ihre prozessuale Bezeichnung ändert sich mit jeder Verfahrensphase – und diese Bezeichnungen haben rechtliche Bedeutung.

Verfahrensabschnitt Ihre Bezeichnung Rechtsgrundlage
Ermittlungsverfahren Beschuldigter § 157 StPO
Nach Anklageerhebung Angeschuldigter § 157 StPO
Nach Eröffnungsbeschluss Angeklagter § 157 StPO
Nach Verurteilung Verurteilter

Diese Bezeichnungen bestimmen Ihre Rechte und Pflichten in jedem Verfahrensabschnitt.


Verfahrensabschnitt 1 – Das Ermittlungsverfahren

Wie ein Ermittlungsverfahren beginnt

Ein Ermittlungsverfahren kann auf drei Wegen eingeleitet werden: Durch eine Strafanzeige – die jeder Bürger erstatten kann, nicht nur der Geschädigte. Durch einen Strafantrag – bei Antragsdelikten wie Beleidigung oder Hausfriedensbruch zwingend erforderlich. Oder von Amts wegen, wenn die Staatsanwaltschaft oder Polizei selbst auf einen Verdacht stößt, etwa bei Verkehrsunfällen oder Betäubungsmittelfunden.

Voraussetzung für die Einleitung ist ein Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO): Es müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Aufgrund des Legalitätsprinzips ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet, bei Verdacht zu ermitteln – ein Ermessen steht ihr dabei nicht zu.

Wer ermittelt? – Staatsanwaltschaft und Polizei

Die Staatsanwaltschaft ist die „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ – sie leitet die Ermittlungen und trifft alle wesentlichen Entscheidungen. Die Polizei fungiert als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und führt die operative Arbeit durch: Vernehmungen, Durchsuchungen, Sicherstellungen. In der Praxis ermittelt die Polizei oft weitgehend selbstständig und übergibt die fertige Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft.

Typische Ermittlungsmaßnahmen

Im Ermittlungsverfahren kommen verschiedene Maßnahmen zum Einsatz: die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die Beschuldigtenvernehmung (mit Belehrung über Tatvorwurf und Schweigerecht), Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen (§§ 102 ff. StPO – in der Regel mit richterlichem Beschluss) sowie in schweren Fällen die Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO) oder Untersuchungshaft bei dringendem Tatverdacht in Verbindung mit Flucht- oder Verdunkelungsgefahr.

Die drei Verdachtsstufen – was sie bedeuten

Das Strafprozessrecht kennt drei Verdachtsstufen, die verschiedene Maßnahmen rechtfertigen:

Verdachtsstufe Bedeutung Relevanz
Anfangsverdacht Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte Ermittlungsverfahren wird eingeleitet
Hinreichender Tatverdacht Verurteilung wahrscheinlicher als Freispruch Anklage wird erhoben
Dringender Tatverdacht Hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft Untersuchungshaft möglich

Ihre Rechte im Ermittlungsverfahren

Das Schweigerecht (§ 136 StPO) ist das wichtigste Recht im Ermittlungsverfahren. Schweigen darf unter keinen Umständen zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Daneben haben Sie ein Recht auf einen Verteidiger – in jedem Verfahrensstadium, ab der ersten Vernehmung. Ihr Verteidiger kann Akteneinsicht nehmen und so den Ermittlungsstand und die Beweislage erfahren.

Wichtig zu wissen: Sie sind nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen (§ 163a StPO). Anders verhält es sich bei einer staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Ladung. Bei schweren Vorwürfen haben Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger (§§ 140 ff. StPO).

→ Alles zur Pflichtverteidigung: Pflichtverteidiger bei Anklage – Ihre Rechte und Möglichkeiten

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Verfahrensabschnitt 1 endet – Drei mögliche Ausgänge des Ermittlungsverfahrens

Am Ende des Ermittlungsverfahrens steht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft. Es gibt drei mögliche Ausgänge.

Szenario 1 – Einstellung des Verfahrens (häufigstes Ergebnis)

Die Einstellung ist statistisch der häufigste Ausgang und das Ziel jeder guten Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren.

§ 170 Abs. 2 StPO – Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts: Die Beweislage reicht nicht für eine Anklage. Es erfolgt keine Eintragung ins Führungszeugnis. Allerdings besteht kein Strafklageverbrauch – eine theoretische Wiederaufnahme ist möglich.

§ 153 StPO – Einstellung wegen Geringfügigkeit: Bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung. Bei Bagatelldelikten ist die Einstellung ohne Gerichtszustimmung möglich.

§ 153a StPO – Einstellung gegen Auflagen: Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren gegen Erfüllung von Auflagen ein – etwa eine Geldzahlung, gemeinnützige Arbeit oder einen Täter-Opfer-Ausgleich. Die Zustimmung des Beschuldigten und des Gerichts ist erforderlich. Nach Erfüllung der Auflagen wird das Verfahren endgültig eingestellt, ohne Eintragung im Führungszeugnis.

→ Zur Verfahrenseinstellung auch nach Anklage: Verfahrenseinstellung trotz Anklageschrift

Szenario 2 – Strafbefehl

Der Strafbefehl ist eine Alternative zur Anklage bei leichteren Vergehen. Er ist eine schriftliche Verurteilung ohne mündliche Verhandlung (§ 407 StPO) und auf bestimmte Rechtsfolgen beschränkt – insbesondere Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr auf Bewährung. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen nach Zustellung. Wird sie versäumt, wird der Strafbefehl wie ein rechtskräftiges Urteil behandelt. Ein Zwischenverfahren findet beim Strafbefehl nicht statt.

Szenario 3 – Anklageerhebung

Wenn die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, erhebt sie Anklage. Sie erstellt eine Anklageschrift nach § 200 StPO und reicht sie beim zuständigen Gericht ein. Ab diesem Zeitpunkt wird der Beschuldigte zum Angeschuldigten. Die Anklageschrift enthält den konkreten Tatvorwurf, die Beweismittel und das zuständige Gericht. Entscheidend bleibt: Eine Anklage ist keine Verurteilung – erst das Gericht entscheidet über Schuld oder Unschuld.

→ Was genau in einer Anklageschrift steht: Was ist eine Anklageschrift?


Verfahrensabschnitt 2 – Das Zwischenverfahren (Überblick)

Nach der Anklageerhebung beginnt das Zwischenverfahren – der Zeitraum zwischen Eingang der Anklage beim Gericht und dem Eröffnungsbeschluss. Das Gericht prüft eigenständig den hinreichenden Tatverdacht. Der Angeschuldigte erhält die Anklageschrift zugestellt und eine Frist zur Stellungnahme.

Einwendungen, Beweisanträge und Anregungen zur Verfahrenseinstellung kann der Verteidiger zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einbringen – nicht erst im Zwischenverfahren. Besondere Bedeutung hat das Zwischenverfahren aber, weil es die letzte Möglichkeit darstellt, eine Hauptverhandlung zu verhindern: Das Gericht entscheidet hier eigenständig, ob es die Anklage zulässt. Am Ende steht entweder der Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO) oder die Ablehnung der Eröffnung (§ 204 StPO). Das Zwischenverfahren ist die letzte Möglichkeit, eine Hauptverhandlung zu verhindern.

→ Ausführlich: Zwischenverfahren und Eröffnungsbeschluss – was nach der Anklage passiert


Verfahrensabschnitt 3 – Das Hauptverfahren (Überblick)

Das Hauptverfahren ist das, was die meisten Menschen aus dem Fernsehen kennen: die öffentliche Gerichtsverhandlung mit Richtern, Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagtem. Hier findet die Hauptverhandlung statt – sofern das Verfahren nicht vorher eingestellt wird.

Mit dem Eröffnungsbeschluss wird das Hauptverfahren eröffnet, die eigentliche Hauptverhandlung findet aber erst zu einem gesondert bestimmten Termin statt. Zwischen Eröffnungsbeschluss und Hauptverhandlung liegen je nach Auslastung des Gerichts oft mehrere Monate. Auch nach der Zulassung der Anklage kann der Verteidiger Anträge stellen, wenn das strategisch sinnvoll ist – im Mittelpunkt dieser Phase steht aber in der Regel die intensive Vorbereitung der Hauptverhandlung.

Wird das Hauptverfahren eröffnet, folgt die mündliche Verhandlung nach einem gesetzlich vorgegebenen Ablauf (§ 243 StPO): Aufruf der Sache und Feststellung der Anwesenheit, Vernehmung zur Person, Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt, Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht, Vernehmung zur Sache (wobei der Angeklagte auch schweigen kann), Beweisaufnahme mit Zeugen und Sachverständigen, Schlussvorträge (zuerst Staatsanwaltschaft, dann Verteidiger), das letzte Wort des Angeklagten und schließlich die Urteilsverkündung.

Die Hauptverhandlung ist grundsätzlich öffentlich. Es gilt der Grundsatz in dubio pro reo – Zweifel gehen zugunsten des Angeklagten. Auch während der Hauptverhandlung kann das Verfahren noch eingestellt werden – nach §§ 153, 153a StPO und weiteren in Betracht kommenden Vorschriften. Nicht mehr möglich ist nach Anklageerhebung dagegen die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO: Mit der Anklageerhebung geht die Verfahrensherrschaft auf das Gericht über, und eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts obliegt nun dem Gericht – nicht mehr der Staatsanwaltschaft. Das ist ein häufiges Missverständnis.

→ Alle Verteidigungsoptionen: Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Anklageschrift


Welches Gericht ist zuständig?

Gericht Typische Fälle Straferwartung
AG – Strafrichter (Einzelrichter) Leichtere Vergehen Bis 2 Jahre
AG – Schöffengericht Mittelschwere Delikte 2–4 Jahre
LG – Große Strafkammer Schwere Delikte Über 4 Jahre
Schwurgerichtskammer (LG) Tötungsdelikte

Die Zuständigkeit des Gerichts signalisiert, wie schwer die Staatsanwaltschaft den Fall einschätzt – aber die Straferwartung der Staatsanwaltschaft ist nicht die tatsächliche Strafe.

→ Zur Straferwartung im Detail: Welche Strafe droht bei einer Anklage?


Wie lange dauert ein Strafverfahren?

Die Verfahrensdauer variiert erheblich. Das Ermittlungsverfahren dauert in der Regel Wochen bis Monate, bei Wirtschaftsstrafsachen oder komplexen Fällen auch Jahre. Das Zwischenverfahren nimmt einige Wochen bis wenige Monate in Anspruch. Die Hauptverhandlung kann bei einfachen Fällen an einem einzigen Tag abgeschlossen werden, bei komplexen Verfahren zieht sie sich über Wochen oder Monate hin. Als grobe Orientierung für die Gesamtdauer: Einfache Verfahren werden in drei bis sechs Monaten abgeschlossen, komplexe Verfahren können sich über Jahre ziehen. Überlange Verfahrensdauer kann strafmildernd wirken – der Verteidiger wird diesen Umstand im Blick behalten und zu Gunsten des Mandanten geltend machen.


Warum frühzeitige Verteidigung entscheidend ist

Je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto mehr Handlungsmöglichkeiten bestehen. Die folgende Übersicht zeigt, was der Verteidiger in jedem Verfahrensabschnitt tun kann:

Verfahrensabschnitt Was der Verteidiger tun kann
Ermittlungsverfahren Akteneinsicht, Stellungnahme, Einstellung beantragen, Schweigen koordinieren
Zwischenverfahren Einwendungen, Beweisanträge, Einstellung anregen
Hauptverfahren Beweisanträge, Zeugenbefragung, Plädoyer, Verständigung (§ 257c StPO)

Im Ermittlungsverfahren kann der Verteidiger die Einstellung des Verfahrens anregen, die Beweislage beeinflussen und Akteneinsicht nehmen. Nach Anklageerhebung werden die Spielräume enger – aber sie sind keineswegs verschwunden.

→ Alle Verteidigungsoptionen: Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Anklageschrift

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FAQ – Häufige Fragen zum Ablauf des Strafverfahrens

Wie erfahre ich, dass ein Ermittlungsverfahren gegen mich läuft?

Meist durch eine polizeiliche Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft oder die Zustellung eines Strafbefehls beziehungsweise einer Anklageschrift. In manchen Fällen erfährt man erst spät von den Ermittlungen – in einigen Fällen gar nicht: Wird ein Ermittlungsverfahren eingestellt, ohne dass der Beschuldigte je vernommen oder geladen wurde, besteht keine gesetzliche Pflicht zur Benachrichtigung. Es ist durchaus möglich, Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren zu sein und davon niemals zu erfahren.

Muss ich einer Vorladung der Polizei folgen?

Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten (§ 163a StPO). Anders verhält es sich bei einer staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Ladung – der müssen Sie nachkommen.

Was passiert, wenn ich nichts sage?

Schweigen ist Ihr gutes Recht und darf nicht gegen Sie verwendet werden. In der Praxis ist Schweigen bis zur Akteneinsicht durch den Verteidiger fast immer die richtige Strategie.

Wie groß ist die Chance, dass das Verfahren eingestellt wird?

Wenn Sie bereits eine Anklageschrift erhalten haben, ist die statistische Einstellungsrate von Ermittlungsverfahren nur noch bedingt relevant. Die Chancen auf eine Verfahrenseinstellung nach Anklageerhebung sind deutlich geringer und hängen vom Einzelfall, dem Delikt und dem Ergebnis des Zwischenverfahrens ab. Eine pauschale Aussage lässt sich hier nicht treffen.

Was ist der Unterschied zwischen Anklage und Strafbefehl?

Die Anklage führt zu einer öffentlichen Hauptverhandlung. Der Strafbefehl ist ein schriftliches Verfahren ohne Verhandlung – bei leichteren Vergehen. Gegen den Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Wird Einspruch eingelegt, verwandelt sich der Strafbefehl prozessual in eine Anklageschrift: Das Verfahren wird wie nach einer regulären Anklage fortgeführt und endet mit einer Hauptverhandlung. Der Strafbefehl dient der Verfahrensbeschleunigung – wer Einspruch einlegt, gibt diesen Vorteil auf, hat dafür aber die Möglichkeit auf ein besseres Ergebnis in der Verhandlung.

Kann ich auch nach Anklageerhebung noch eine Einstellung erreichen?

Ja. Auch im Zwischenverfahren und sogar während der Hauptverhandlung kann das Verfahren noch eingestellt werden – nach §§ 153, 153a StPO.

→ Ausführlich: Verfahrenseinstellung trotz Anklageschrift

Wer trägt die Kosten des Strafverfahrens?

Bei Freispruch zahlt die Staatskasse – einschließlich der notwendigen Auslagen der Verteidigung. Bei Verurteilung trägt der Angeklagte die Gerichtskosten und seine eigenen Anwaltskosten.